Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/23 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. August 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 29. April 2020 (bzus 1/2020; Anbringen von Sonnenstoren) I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland sinngemäss um Feststellung, dass die Montage von Sonnenstoren auf dem Grundstück Köniz Gbbl. Nr. F.________ kein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne von Art. 1a BauG1 ist. Dem Schreiben legte er Fassadenpläne mit farblichen Markierungen zu den geplanten Sonnenstoren bei. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Mit Entscheid vom 29. April 2020 beurteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die auf den Fassadenplänen dargestellten Sonnenstoren als baubewilligungspflichtig. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 29. April 2020 und verlangt, es sei festzustellen, dass die Montage von Sonnenstoren auf dem Grundstück Köniz Gbbl. Nr. F.________ kein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne von Art. 1a BauG ist. Er macht insbesondere geltend, aufrollbare Markisen (Sonnenstoren) seien gemäss BSIG Nr. 7/725/1/1.12 bewilligungsfrei. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2 Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1 vom 25. April 2019, Information (Praxis- hilfe), Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG. 1/6 BVD 120/2020/23 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz und der Gemeinde die Akten ein. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 verwies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf die Akten und verzichtete auf die Einreichung einer förmlichen Vernehmlassung. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 13. Juli 2020 weitere Bemerkungen samt Fotos zu den geplanten Sonnenstoren ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Entscheid des Regierungsstatthalteramts nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD4, mit welchem dieses die Baubewilligungspflicht des Vorhabens feststellte. Ein solcher Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 49 BauG. Nach dieser Bestimmung können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch die Feststellung der Baubewilligungspflicht des Anbringens von Sonnenstoren unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- und Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 b) Mit der angefochtenen Verfügung stellte das Regierungsstatthalteramt die auf den Fassadenplänen dargestellten Sonnenstoren als baubewilligungspflichtig fest.6 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. Juli 2020 auf das neue Baureglement der Gemeinde Köniz und diesbezüglich auf den Grenzabstand zur Nachbarsparzelle und eine Terrassennutzung verweist, geht er über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Diesbezüglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 und 8. 6 Vgl. Vorakten S. 18, Erw. 3.1. 2/6 BVD 120/2020/23 3. Baubewilligungspflicht a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Anbringen von Sonnenstoren bewilligungsfrei. Er stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD und führt sinngemäss aus, die Praxishilfe für "Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG"7 führe unter Ziff. 2. Bst. b die aufrollbare Markise (Sonnenstore) als klar bewilligungsfrei auf. Das Regierungsstatthalteramt begründet die Baubewilligungspflicht mit Verweis auf Ziff. 2 Bst. c der Praxishilfe8, wonach beispielsweise der Ersatz von Sprossenfenstern durch solche ohne Sprossen nicht als geringfügige Änderung bezeichnet werden könne und demnach baubewilligungspflichtig sei. Daraus leite sich ab, dass das Erscheinungsbild eines Gebäudes und dessen Veränderung eine wichtige Komponente für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht darstelle. Die Gemeinde hält in ihrer Vernehmlassung fest, sie erachte die Beurteilung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland als korrekt. Weiter weist sie darauf hin, sie habe mit Bauentscheid vom 26. November 2015 den Bauabschlag für die Terrassennutzung auf dem Garagendach erteilt. Auch allfällige Sonnenstoren würden einer Terrassennutzung dienen und das Anbringen solcher wäre auch aus diesem Grund baubewilligungspflichtig. b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG9 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Im Kanton Bern werden diese bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 1a BauG präzisiert. Baubewilligungspflichtig sind nach Art. 1a Abs. 1 BauG alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.10 Das Verwaltungsgericht bejaht die Baubewilligungspflicht, wenn solche Auswirkungen hinreichend wahrscheinlich sind.11 Unter anderem wird eine bewilligungsbedürftige äussere Umgestaltung durch die wesentliche Änderung von Fassaden bewirkt. Sie kann in baulichen Veränderungen oder in der Verwendung anderer Materialien oder Farben bestehen.12 Demnach kann eine einzelne Store gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und unter Beizug der Praxishilfe für "Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG"13 bewilligungsfrei sein. Führen diese Storen hingegen zu einer Fassadenveränderung oder wird hierzu eine Stützkonstruktion aufgestellt, liegt im Einzelfall durchaus eine bewilligungspflichtige Baute vor. c) Bestehen Zweifel, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, kann die Gemeinde oder die Bauherrschaft darüber eine Feststellungsverfügung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters verlangen (Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD). Damit kann die 7 BSIG Nr. 7/725.1/1.1 vom 25. April 2019. 8 BSIG Nr. 7/725.1/1.1 vom 25. April 2019. 9 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 10 BGE 120 Ib 379 E. 3c. 11 BVR 2004 S. 508 E. 4.4.5. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 21 f. 13 BSIG Nr. 7/725.1/1.1 vom 25. April 2019. 3/6 BVD 120/2020/23 Bauherrschaft den allfälligen Vorwurf des (bösgläubigen) Bauens ohne Baubewilligung und eine mögliche Bestrafung vermeiden.14 Die Frage der Bewilligungspflicht kann nur in Bezug auf ein konkretes Projekt beantwortet werden. Dies ergeht auch aus dem Sinn und Zweck von Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD, wonach die Frage zu klären ist, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf. Eine Bauherrschaft hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung allgemeiner Fragen unabhängig von einem konkreten Projekt. Um die Baubewilligungspflicht des konkreten Bauvorhabens zu prüfen, muss die bauliche Massnahme klar umschrieben werden. Das Bauvorhaben ist in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten zu umschreiben und Lage, Einordnung, Gestaltung sowie Konstruktion sind soweit erforderlich durch Situationsplan und Projektpläne darzustellen.15 Die Hauptdimensionen der projektierten Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die wichtigsten Baumaterialien, Art und Farbe sind anzugeben und Projektpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 sind beizulegen, wobei es Sache der Bauherrschaft ist, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen.16 d) Ist die Umschreibung unvollständig, weisst das Regierungsstatthalteramt – analog der Baubewilligungsbehörde im Baugesuchverfahren – die Eingabe zur Verbesserung zurück und setzt dafür eine angemessene Frist mit dem Hinweis, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (Art. 18 Abs. 1 BewD sowie auch Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG17). Auf ein wieder eingereichtes Gesuch ohne Mängelbehebung ist nicht einzutreten (Art. 18 Abs. 4 BewD).18 e) Das Regierungsstatthalteramt hält im angefochtenen Entscheid fest, über Konstruktion, Farbe, Auskragung oder genaue Grösse werden keine Angaben gemacht, weshalb aus diesem Grund für eine Beurteilung primär auf die eingereichten Fassadenpläne abgestellt werde.19 Der Beschwerdeführer beschreibt die geplanten Storen in seiner Anfrage vom 24. Februar 202020 wie folgt: "Die geplanten Storen sind in der Auskragung limitiert, das ist aus der Höhe der Skizze bei einem Winkel von 15° bis 30° trigonometrisch leicht zu berechnen." Zudem hat er drei Fassadenpläne mit jeweils farbiger Markierung der geplanten Storenstandorte eingereicht.21 Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2020 finden sich keine Angaben und Unterlagen zu den geplanten Sonnenstoren, um deren Auswirkungen abzuschätzen. Insbesondere fehlen Angaben zu der Materialwahl, den Dimensionen, der Konstruktion und der Farbe. Nebst der unklaren Umschreibung der baulichen Massnahme, erfüllen auch die eingereichten Fassadenpläne die Anforderungen nicht. Insbesondere fehlt es an einem klaren Hinweis zum Massstab, wie auch zu der genauen Konstruktion und den Massen. Im Übrigen ist es auch nicht Sache des Regierungsstatthalteramts, unvollständige Angaben mit Berechnungen selber zu ergänzen. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 5. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 4. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 11 und 18 f. 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 22. 19 Vgl. Vorakten S. 19, Sachverhalt, Ziff. 1.1. 20 Vorakten S. 13. 21 Vorakten S. 7, 9, 11. 4/6 BVD 120/2020/23 Auch aus den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2020 erstmals vorgelegten Fotos, auf denen er einige Sonnenstoren zeichnerisch darstellt, lassen sich die Auswirkungen nicht abschliessend beurteilen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein konkretes Projekt unterbreitet. Die Baubewilligungspflicht lässt sich nicht beurteilen. An einer allgemeinen Anfrage zur Baubewilligungspflicht besteht kein rechtliches Interessen. Das Regierungsstatthalteramt hätte die Sache zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückweisen müssen. f) Somit ist der Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramts wird aufgrund mangelnder Entscheidreife aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Das Regierungsstatthalteramt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe zu setzen. Entspricht das wieder eingereichte Gesuch nicht den notwendige Anforderungen, ist nicht darauf einzutreten. 3. Kosten a) Das Regierungsstatthalteramt hat den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, weshalb die ganze Verfügung aufgehoben werden muss. Da der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, obsiegt er vollständig. Das Regierungsstatthalteramt ist daher unterliegend. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Dem Regierungsstatthalteramt können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– trägt demnach der Kanton. b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Daher sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden und es sind keine Parteikosten zu sprechen. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 5/6 BVD 120/2020/23 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 29. April 2020 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens betr. der Baubewilligungspflicht im Sinne der Erwägungen zurück an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6