154.21). 24 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 71 25 Vgl. zu neuen Verfügungen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 110 N. 8 8/9 BVD 120/2020/21 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Vorakten gehen zurück an die Stadt Burgdorf. IV. Eröffnung