Die Beschwerde erweist dem Gesagten zufolge als unbegründet. Damit hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG, Art. 110 Abs. 2 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 22 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 und 10 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG