Die Stadt hat mit der Verfügung vom 29. Mai 2020 zwar formell dafür gesorgt, dass die Beschwerde teilweise gegenstandslos geworden ist. Die mit der Sache befasste Behörde darf jedoch auch während eines hängigen Rechtsverzögerungsverfahrens weitere Verfügungen erlassen.24 Überdies hatte die Stadt Burgdorf zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Verfügung vom 29. Mai 2020 noch keine Kenntnis von der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Fortführen des Baupolizeiverfahrens kann der Stadt daher nicht als «Zutun» im Sinn von Art. 110 Abs. 2 VRPG angelastet werden.25 Demnach sind die Verfahrenskosten nach den Prozessaussichten zu verlegen. Die Beschwerde erweist dem Gesagten zufolge als unbegründet.