c) Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Edition der amtlichen Akten der Baubewilligungsverfahren Nrn. 2019-B0127 und 2019-B0129. Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, wenn von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.22 Vorliegend ergeben sich die tatsächlichen Verhältnisse mit genügender Klarheit aus den eingeholten Baupolizeiakten, so dass sich das Einholen weiterer Unterlagen erübrigt. Der Beweisantrag wird abgewiesen. 4. Kosten