Überdies ist nicht die E.________ AG, sondern die Beschwerdeführerin Bauherrin der zwischenzeitlich eingereichten und sistierten Baugesuche.21 Auch aus den sistierten Baubewilligungsverfahren lässt sich daher keine hinreichende Betroffenheit der E.________ AG ableiten. Auf eine Beiladung im Beschwerdeverfahren vor der BVD ist daher zu verzichten. Da weder der Ausgang des Baupolizeiverfahrens noch die Art von allfälligen Anordnungen feststehen und baupolizeiliche Massnahmen auch nicht Verfahrensgegenstand sind, ist auch eine Beteiligung von Amtes wegen als Partei im Beschwerdeverfahren nicht angezeigt.