Die E.________ AG ist als Grundeigentümerin grundsätzlich am Baupolizeiverfahren zu beteiligen (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Stadt hat die E.________ AG bisher allerdings nicht in das Baupolizeiverfahren miteinbezogen. Damit muss das Verfahrensverhältnis zwischen der Stadt und der E.________ AG erst noch begründet werden. Die hier zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde hat ausschliesslich das Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Burgdorf zum Gegenstand. Damit wird vorliegend nicht über ein Rechtsverhältnis entschieden, das sich auf die bisher nicht beteiligte E.________ AG ausdehnen liesse. Überdies ist nicht die E._____