Damit soll in erster Linie ein Rechtsverhältnis zwischen dem oder der Beigeladenen und einer Hauptpartei bereits mit dem Entscheid zwischen den Parteien präjudiziert werden. Wer durch den Entscheid so intensiv berührt ist, dass er Parteistellung beanspruchen kann, ist dagegen nicht bloss beizuladen, sondern als Hauptpartei am Verfahren zu beteiligen.20