Die instruierende Behörde lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden (Art. 14 Abs. 1 VRPG). Die Beiladung hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils zwischen den Hauptparteien auf die Nebenpartei, d.h. die beigeladene Partei, auszudehnen. Damit soll in erster Linie ein Rechtsverhältnis zwischen dem oder der Beigeladenen und einer Hauptpartei bereits mit dem Entscheid zwischen den Parteien präjudiziert werden.