e) Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde am 28. Mai 2020 bei der Schweizerischen Post auf. Damit war das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits hängig, als die Stadt Burgdorf einen Tag später die Verfügung vom 29. Mai 2020 versandte (vgl. Art. 16 Abs. 2 VRPG).19 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens verlangt, ist der Antrag daher mit der zwischenzeitlich ergangenen Verfügung vom 29. Mai 2020 gegenstandslos geworden. Soweit die Beschwerdeführerin weitergehende Anordnungen verlangt, insbesondere die beförderliche Fortsetzung des Verfahrens, ist das Begehren abzuweisen: