von ihr eingeleiteten Baubewilligungsverfahren stört, ist darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligungsverfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Mai 2020 betrifft ausschliesslich das Baupolizeiverfahren (vgl. Seite 1 der Beschwerde). Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, die jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Sistierungsverfügungen vom 2. März 2020 anzufechten.