Stattdessen ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung von drei Monaten, liess eine angesetzte Frist verstreichen und kam der mehrmaligen behördlichen Aufforderung zum Einreichen von zweckdienlichen Angaben zum Sachverhalt nicht nach. Mit ihrem säumigen Verhalten und ihren rudimentären Eingaben erschwerte sie eine zielgerichtete Verfahrensinstruktion. Die lange Dauer des Baupolizeiverfahrens ist damit auch auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Daher kann nicht gesagt werden, es liege eine behördliche Verschleppung vor und die Stadt Burgdorf habe das Baupolizeiverfahren unrechtmässig verzögert.