Die Fragstellungen der Stadt haben jedoch überwiegend sachverhaltliche Auskünfte zum Gegenstand und zielen u.a. auf umweltrechtliche Themen wie namentlich Lärmimmissionen18 ab. Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, ist sie diesbezüglich mindestens gestützt auf Art. 46 USG zur Auskunft verpflichtet. Fragen zur Nutzung des Areals kann die Beschwerdeführerin zudem am besten beantworten; eine autoritative Abklärung ist mit grossem behördlichem Aufwand verbunden.