Gesamtverkehrsaufkommen zu. Die Stadt bezeichnete den Plan daher zu Recht als «absolut ungenügend». Aufforderungen der Stadt um Präzisierungen kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Die Beschwerdeführerin hat somit weder die ursprünglichen noch die im Verlauf des Verfahrens angepassten Fragen der Stadt Burgdorf beantwortet. Die Beschwerdeführerin hat zwar tatsächlich keine rechtlichen Ausführungen zur Situation vorzunehmen, wie dies die Stadt teilweise verlangt. Die Fragstellungen der Stadt haben jedoch überwiegend sachverhaltliche Auskünfte zum Gegenstand und zielen u.a. auf umweltrechtliche Themen wie namentlich Lärmimmissionen18 ab.