46 Abs. 1 USG ist jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Die Parteien haben also an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken.14 Nicht verpflichtet sind die Parteien dagegen zum Einreichen von eigenen rechtlichen Beurteilungen. Es ist die alleinige Aufgabe der Entscheidbehörde, den Sachverhalt rechtlich zu würdigen (vgl. Art. 20a VRPG).15