18 Abs. 1 VRPG). Das bedeutet, dass die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären hat.11 Als Beweismittel kommen unter anderem Auskünfte der Parteien oder Dritter in Frage (Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG). Eingegrenzt wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese Pflicht trifft die Verfahrensbeteiligten insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben, oder wo es um Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können.12