c) Die baupolizeilichen Verfügungen sind in den Art. 45 ff. BauG geregelt. Die zuständige Baupolizeibehörde hat ein Baupolizeiverfahren von Amtes wegen einzuleiten und die nötigen Verfügungen zu treffen, sobald sie Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen erhält (vgl. Art. 46 BauG).10 Ein Baupolizeiverfahren ist nach den Spezialbestimmungen der Baugesetzgebung sowie den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu führen. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG).