Sie treffe daher keine Mitwirkungspflicht. Nichtsdestotrotz habe sie mit Schreiben vom 11. April 2018 Auskunft über die Nutzung der Gebäude G.________2, 4 und 6 erteilt. Über weitergehende Informationen verfüge sie nicht. Die Vorinstanz könne die entsprechenden Erhebungen ohne Weiteres selbst vornehmen. Dass die heutige Gebäudenutzung in ihrer Intensität die Nutzung der ehemaligen B.________ übersteige, sei völlig abwegig. Es sei zudem schikanös, dass die Stadt Burgdorf die angestrengten Baubewilligungsverfahren sistiert habe. Die Vorinstanz wolle auf diese Weise die Mitwirkung der Beschwerdeführerin erzwingen, was gegen Treu und Glauben verstosse.