a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2020 zusammengefasst geltend, das Baupolizeiverfahren habe mit Schreiben der Vorinstanz vom 6. Dezember 2017 seinen Anfang genommen und daure bereits mehr als zweieinhalb Jahre. Die Vorinstanz habe nach dem 23. Januar 2019 lediglich eine 15-minütigen Augenschein vorgenommen, ansonsten aber keine weiteren Vorkehrungen zur Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens getroffen. Das Baupolizeiverfahren sei von Amtes wegen eingeleitet worden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe kein eigenes Begehren gestellt. Sie treffe daher keine Mitwirkungspflicht.