Rechtsverzögerung innert der üblichen Beschwerdefrist gerügt werden. Massgebend ist die im Baubewilligungsverfahren geltende, 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG).7 Vorliegend gab keine konkrete behördliche Handlung Anlass zur eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde, das Verfahren sei umgehend und beförderlich fortzusetzen. Ein solches Vorbringen ist nicht fristgebunden und kann geltend gemacht werden, sobald die Beschwerdeführerin das Verfahren verschleppt sieht. Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig zu beurteilen. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 2. Rechtsverzögerung