a) Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt (Art. 49 Abs. 2 VRPG3). Für die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gilt der ordentliche Rechtsmittelweg. Zuständig zur Beurteilung ist im Baupolizeiverfahren also die BVD (Art. 49 Abs. 1 BauG4).5 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion