Anlieferungsverkehr ungenügend sei. Die Stadt stellte der Beschwerdeführerin zudem mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Verkehrsaufkommen auf dem Areal. Zur Beantwortung der Fragen setzte die Stadt der Beschwerdeführerin Frist bis 15. Januar 2018. 4. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 um eine Fristverlängerung von drei Monaten, welche die Vorinstanz gewährte.