Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/21 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. Juli 2020 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ und Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf betreffend Rechtsverzögerung (Nutzung Gebäude A.________-Areal, Baupolizeiverfahren Nr. H.________) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. F.________. Das sich darauf befindende Gebäude G.________ Nr. 6 sowie die benachbarten Gebäude G.________ Nrn. 2 und 4 waren Produktionsgebäude der ehemals dort ansässigen B.________. Gemäss den Informationen der Stadt Burgdorf werden die Gebäude heute von der Beschwerdeführerin gewerblich genutzt. Das betroffene Areal liegt im östlichen Bereich der Überbauungsordnung (ÜO) «A.________-Areal».1 2. Aufgrund von Hinweisen der Stadt Burgdorf auf einen zunehmenden Schwerverkehr im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin fand im 2017 eine Besprechung zwischen der Stadt und der Beschwerdeführerin statt. Dabei erkundigte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Voranfrage nach einer möglichen Aufstockung der Gebäude. 3. Die Stadt Burgdorf nahm mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 an die Beschwerdeführerin eine ausführliche baurechtliche Beurteilung der Situation vor. Die Stadt wies u.a. darauf hin, dass Indizien für eine Zunahme des Schwerverkehrs bestünden und dass nach derzeitigen Erkenntnissen die Erschliessungssituation für eine Gewerbenutzung mit grossem 1 Überbauungsordnung «A.________-Areal» vom 6. Februar 2008, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 9. Februar 2008 1/9 BVD 120/2020/21 Anlieferungsverkehr ungenügend sei. Die Stadt stellte der Beschwerdeführerin zudem mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Verkehrsaufkommen auf dem Areal. Zur Beantwortung der Fragen setzte die Stadt der Beschwerdeführerin Frist bis 15. Januar 2018. 4. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 um eine Fristverlängerung von drei Monaten, welche die Vorinstanz gewährte. 5. Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Plan «Situation/Fahrtenkonzept/Nutzung» ein. Darauf sind lediglich die Bezeichnungen «Industrie», «Industrie/Lager», «Büro» sowie «Büro/Wohnen» für die jeweiligen Stockwerke der Gebäude G.________Nrn. 2, 4 und 6 ersichtlich. Hinweise auf die die Intensität der Nutzungen und die Art der Industrie lassen sich dem Plan nicht entnehmen. Ebenfalls eingezeichnet ist eine Anlieferungsrampe für Lastwagen. Gemäss den Angaben auf dem Plan erfolgen die Anlieferungen von Montag bis Freitag jeweils zwischen 05.00 Uhr und 19.00 Uhr, wenn notwendig auch nachts. Der Verkehr bestehe aus 85 % LKWs und jeweils 5 % Lieferwagen, PKWs und Fahrrädern. Die Industrienutzung geniesse Besitzstand. 6. Die Stadt Burgdorf beurteilte mit Schreiben vom 23. April 2018 die eingereichten Angaben als «absolut ungenügend» und ersuchte die Beschwerdeführerin, die gestellten Fragen bis 31. Mai 2018 zu beantworten. 7. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 30. Mai 2018 mit, sie verstehe die Fragestellung nicht und bitte um detaillierte Spezifikation. 8. Im anschliessenden Schreiben der Stadt vom 19. Juni 2018 führte diese aus, die «Voranfrage» werde in ein baupolizeiliches Verfahren umgewandelt. Am 3. Juli 2018 ersuchte die Stadt die Beschwerdeführerin um die Beantwortung von präzisierten und angepassten Fragen innerhalb von 20 Tagen. 9. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen liess, ersuchte die Stadt mit Schreiben vom 20. August 2018 erneut um Beantwortung der Fragen bis Ende August 2018. 10. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 31. August 2018 fest, sie habe ihre Stellungnahme bereits am 11. April 2018 eingereicht. Bei der Eingabe vom 11. April 2018, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, handelt es sich um den Plan «Situation/Fahrten- konzept/Nutzung», den die Stadt bereits als ungenügend beurteilte (vgl. obenstehend Ziff. I.5 und I.6). 11. Am 23. Januar 2019 fand eine Sitzung der Bau- und Planungskommission der Stadt Burgdorf statt, an der auch das Baupolizeiverfahren diskutiert wurde. Anfang Februar 2019 erfolgte zudem eine kurze Mailkorrespondenz im Zusammenhang mit dem Baupolizeiverfahren. Weitere behördliche Tätigkeiten betreffend das Baupolizeiverfahren sind bis Anfang November 2019 nicht aktenkundig. 12. Am 1. November 2019 nahm der Bauinspektor einen Augenschein vor Ort vor und erstellte hierzu eine Aktennotiz mit Beobachtungen und Fotografien. Diese Aktennotiz stellte die Stadt Burgdorf der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 zusammen mit anderen Unterlagen zur Akteneinsichtnahme zu. 13. Zwischenzeitlich reichte die Beschwerdeführerin zwei Baugesuche ein (Baubewilligungsverfahren Nrn. 2019-B0127 und 2019-B0129). Mit Verfügungen vom 2. März 2/9 BVD 120/2020/21 2020 sistierte die Stadt Burgdorf die beiden Baubewilligungsverfahren, bis das Baupolizeiverfahren abgeschlossen ist. Die Sistierungsverfügungen sind rechtskräftig. 14. Am 28. Mai 2020 schrieb die Stadt Burgdorf der Beschwerdeführerin ein E-Mail. Die Stadt wies darauf hin, sie werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen eine Verfügung zukommen lassen. Darin würde die Beschwerdeführerin letztmalig aufgefordert werden, ausstehende Antworten einzureichen. Ausserdem hielt die Stadt fest, sie würde auch das offene Gespräch über die nun seit langem bestehenden Unklarheiten suchen. 15. Ebenfalls am 28. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) gegen die Stadt Burgdorf ein (Datum der Beschwerde 27. Mai 2020, Postaufgabe 28. Mai 2020). Darin rügt die Beschwerdeführerin die lange Dauer des laufenden Baupolizeiverfahrens. Sie beantragt, die Stadt Burgdorf sei anzuweisen, das Baupolizeiverfahren umgehend und beförderlich fortzusetzen. 16. Am 29. Mai 2020 erliess die Vorinstanz die in Aussicht gestellte Verfügung. Darin hielt sie den bisherigen Verfahrensverlauf detailliert fest. Ausserdem gab sie der Beschwerdeführerin wie bereits per E-Mail angekündigt Gelegenheit, innert 60 Tagen Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen. 17. Ebenfalls am 29. Mai 2020 traf die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin bei der BVD ein. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Stadt Burgdorf beantragt mit Eingabe vom 29. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 macht die Beschwerdeführerin zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt (Art. 49 Abs. 2 VRPG3). Für die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gilt der ordentliche Rechtsmittelweg. Zuständig zur Beurteilung ist im Baupolizeiverfahren also die BVD (Art. 49 Abs. 1 BauG4).5 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Vgl. zum Ganzen Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 40- 41 N. 8 e; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49 N. 63 ff. 3/9 BVD 120/2020/21 b) Beschwerde wegen Rechtsverzögerung kann nur führen, wer auch in der Hauptsache zur Beschwerdeführung befugt ist.6 Das betroffene Baupolizeiverfahren Nr. H.________ richtet sich gegen die Beschwerdeführerin. Sie ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Dennoch darf mit der Beschwerde nicht zugewartet werden, wenn sich eine Rechtsverzögerung abzeichnet. Gibt eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde – z.B. eine ausdrückliche Weigerung der Behörde, das Verfahren fortzusetzen oder eine Verfügung zu erlassen – so muss die Rechtsverzögerung innert der üblichen Beschwerdefrist gerügt werden. Massgebend ist die im Baubewilligungsverfahren geltende, 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG).7 Vorliegend gab keine konkrete behördliche Handlung Anlass zur eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde, das Verfahren sei umgehend und beförderlich fortzusetzen. Ein solches Vorbringen ist nicht fristgebunden und kann geltend gemacht werden, sobald die Beschwerdeführerin das Verfahren verschleppt sieht. Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig zu beurteilen. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 2. Rechtsverzögerung a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2020 zusammengefasst geltend, das Baupolizeiverfahren habe mit Schreiben der Vorinstanz vom 6. Dezember 2017 seinen Anfang genommen und daure bereits mehr als zweieinhalb Jahre. Die Vorinstanz habe nach dem 23. Januar 2019 lediglich eine 15-minütigen Augenschein vorgenommen, ansonsten aber keine weiteren Vorkehrungen zur Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens getroffen. Das Baupolizeiverfahren sei von Amtes wegen eingeleitet worden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe kein eigenes Begehren gestellt. Sie treffe daher keine Mitwirkungspflicht. Nichtsdestotrotz habe sie mit Schreiben vom 11. April 2018 Auskunft über die Nutzung der Gebäude G.________2, 4 und 6 erteilt. Über weitergehende Informationen verfüge sie nicht. Die Vorinstanz könne die entsprechenden Erhebungen ohne Weiteres selbst vornehmen. Dass die heutige Gebäudenutzung in ihrer Intensität die Nutzung der ehemaligen B.________ übersteige, sei völlig abwegig. Es sei zudem schikanös, dass die Stadt Burgdorf die angestrengten Baubewilligungsverfahren sistiert habe. Die Vorinstanz wolle auf diese Weise die Mitwirkung der Beschwerdeführerin erzwingen, was gegen Treu und Glauben verstosse. b) Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn die zuständige Behörde untätig bleibt oder das Verfahren über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.8 «Um eine unzulässige Rechtsverzögerung handelt es sich, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die 6 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 67, 72 7 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 49 N. 72 8 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1045 f. mit Hinweisen 4/9 BVD 120/2020/21 besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten.»9 c) Die baupolizeilichen Verfügungen sind in den Art. 45 ff. BauG geregelt. Die zuständige Baupolizeibehörde hat ein Baupolizeiverfahren von Amtes wegen einzuleiten und die nötigen Verfügungen zu treffen, sobald sie Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen erhält (vgl. Art. 46 BauG).10 Ein Baupolizeiverfahren ist nach den Spezialbestimmungen der Baugesetzgebung sowie den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu führen. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Das bedeutet, dass die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären hat.11 Als Beweismittel kommen unter anderem Auskünfte der Parteien oder Dritter in Frage (Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG). Eingegrenzt wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese Pflicht trifft die Verfahrensbeteiligten insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben, oder wo es um Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können.12 Des Weiteren enthält die Spezialgesetzgebung zahlreiche Mitwirkungsverpflichtungen im Interesse einfacher und rascher Sachverhaltsfeststellung. Dies trifft namentlich auf das USG13 zu: Gemäss Art. 46 Abs. 1 USG ist jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Die Parteien haben also an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken.14 Nicht verpflichtet sind die Parteien dagegen zum Einreichen von eigenen rechtlichen Beurteilungen. Es ist die alleinige Aufgabe der Entscheidbehörde, den Sachverhalt rechtlich zu würdigen (vgl. Art. 20a VRPG).15 d) Die betroffenen Gebäude befinden sich im östlichen Teil der ÜO «G.________». Mit der ÜO soll u.a. ein neues Wohnareal mit hoher Qualität und die Grundlage für die nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Bereich der stillgelegten Produktionshallen der B.________ geschaffen werden. Es gelten grundsätzlich die Vorschriften zur Mischzone 3a.16 Entsprechend entstand im westlichen Teil des ehemaligen Typon-Areals eine Wohnüberbauung. Demgegenüber wurden im östlichen Teil der ÜO die Gebäude der ehemaligen B.________ nicht wie geplant abgerissen und durch eine Siedlung ersetzt.17 Zu diesen nach wie vor bestehenden Gebäuden gehören auch die Häuser G.________Nrn. 2, 4 und 6, die heute von der Beschwerdeführerin genutzt werden. Die Stadt Burgdorf prüft im Rahmen des vorliegenden Baupolizeiverfahrens, ob baurechtswidrige Zustände im Zusammenhang mit der dortigen geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehen. Die Stadt klärt namentlich ab, ob eine unbewilligte Nutzung vorliegt und ob die Erschliessung genügend ist. Die Beschwerdeführerin reichte bisher trotz ausführlicher Fragen der Stadt Burgdorf lediglich einen Plan «Situation/Fahrtenkonzept/Nutzung» ein. Dieser Plan enthält nur oberflächliche Angaben zu den von der Stadt Burgdorf verlangten Informationen. Die Art der Gebäudenutzung ist nur rudimentär umschrieben und das damit verbundene Verkehrsaufkommen ist überhaupt nicht ersichtlich; die Aufschlüsselung nach Art der Fahrzeuge lässt keine Rückschlüsse auf das 9 BGer 1C_229/2017 vom 28. September 2017 E. 2.5.1, m.w.H. 10 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a. a. O., Art. 18 N. 1 12 BGer 1C_360/2008 vom 11. Mai 2009 E. 3.2.2 m.w.H.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a. a. O., Art. 18 N. 4 13 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 14 Vgl. BGer 1C_533/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.1.1 15 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N 15; vgl. auch Art. 20a VRPG 16 Leitlinien zur Überbauungsordnung für das Typon-Areal in Burgdorf, S. 2; Art. 1 und 2 Überbauungsvorschriften 17 Vgl. Verfügung der Stadt Burgdorf vom 29. Mai 2020 Ziff. 1.3, p. 77 5/9 BVD 120/2020/21 Gesamtverkehrsaufkommen zu. Die Stadt bezeichnete den Plan daher zu Recht als «absolut ungenügend». Aufforderungen der Stadt um Präzisierungen kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Die Beschwerdeführerin hat somit weder die ursprünglichen noch die im Verlauf des Verfahrens angepassten Fragen der Stadt Burgdorf beantwortet. Die Beschwerdeführerin hat zwar tatsächlich keine rechtlichen Ausführungen zur Situation vorzunehmen, wie dies die Stadt teilweise verlangt. Die Fragstellungen der Stadt haben jedoch überwiegend sachverhaltliche Auskünfte zum Gegenstand und zielen u.a. auf umweltrechtliche Themen wie namentlich Lärmimmissionen18 ab. Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, ist sie diesbezüglich mindestens gestützt auf Art. 46 USG zur Auskunft verpflichtet. Fragen zur Nutzung des Areals kann die Beschwerdeführerin zudem am besten beantworten; eine autoritative Abklärung ist mit grossem behördlichem Aufwand verbunden. Wäre die Beschwerdeführerin an einem effizienten Baupolizeiverfahren interessiert gewesen, hätte sie allfällige Unklarheiten über die eingeforderten Informationen frühzeitig melden und der Stadt die verlangten Angaben soweit als möglich beibringen können. Stattdessen ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung von drei Monaten, liess eine angesetzte Frist verstreichen und kam der mehrmaligen behördlichen Aufforderung zum Einreichen von zweckdienlichen Angaben zum Sachverhalt nicht nach. Mit ihrem säumigen Verhalten und ihren rudimentären Eingaben erschwerte sie eine zielgerichtete Verfahrensinstruktion. Die lange Dauer des Baupolizeiverfahrens ist damit auch auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Daher kann nicht gesagt werden, es liege eine behördliche Verschleppung vor und die Stadt Burgdorf habe das Baupolizeiverfahren unrechtmässig verzögert. Der v.a. im Jahr 2019 anhaltende Verfahrensstillstand ist zudem mittlerweile überwunden: Die Stadt Burgdorf hat der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2020 ein Mail gesendet und am 29. Mai 2020 eine neue Verfügung mit neuerlichen Fragen zukommen lassen. Sollte die Beschwerdeführerin erneut keine taugliche Rückmeldung einreichen, hat sich die Stadt Burgdorf weitere Beweismassnahmen vorbehalten (Ziff. 2.8. der Verfügung vom 29. Mai 2020). Das Verfahren wird also weitergeführt. Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich an der Sistierung der von ihr eingeleiteten Baubewilligungsverfahren stört, ist darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligungsverfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Mai 2020 betrifft ausschliesslich das Baupolizeiverfahren (vgl. Seite 1 der Beschwerde). Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, die jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Sistierungsverfügungen vom 2. März 2020 anzufechten. e) Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde am 28. Mai 2020 bei der Schweizerischen Post auf. Damit war das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits hängig, als die Stadt Burgdorf einen Tag später die Verfügung vom 29. Mai 2020 versandte (vgl. Art. 16 Abs. 2 VRPG).19 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens verlangt, ist der Antrag daher mit der zwischenzeitlich ergangenen Verfügung vom 29. Mai 2020 gegenstandslos geworden. Soweit die Beschwerdeführerin weitergehende Anordnungen verlangt, insbesondere die beförderliche Fortsetzung des Verfahrens, ist das Begehren abzuweisen: Mangels Vorliegen einer Rechtsverzögerung besteht kein Anlass für Anweisungen an die Stadt Burgdorf. 3. Beteiligung der E.________ AG von Amtes wegen und übrige Anträge 18 Vgl. Schreiben vom 6. Dezember 2017 sowie auch Verfügung vom 29. Mai 2019 Ziff. 2.6 19 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 16 N 9; vgl. Michel Daum/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum VwVG, Art. 7 N. 17 6/9 BVD 120/2020/21 a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die E.________ AG wäre von Amtes wegen am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beteiligen gewesen. Zur Begründung führt sie aus, die E.________ AG sei Eigentümerin der Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________, auf der sich die Gebäude G.________Nrn. 2 und 4 befinden würden. Die instruierende Behörde lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden (Art. 14 Abs. 1 VRPG). Die Beiladung hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils zwischen den Hauptparteien auf die Nebenpartei, d.h. die beigeladene Partei, auszudehnen. Damit soll in erster Linie ein Rechtsverhältnis zwischen dem oder der Beigeladenen und einer Hauptpartei bereits mit dem Entscheid zwischen den Parteien präjudiziert werden. Wer durch den Entscheid so intensiv berührt ist, dass er Parteistellung beanspruchen kann, ist dagegen nicht bloss beizuladen, sondern als Hauptpartei am Verfahren zu beteiligen.20 Die E.________ AG ist als Grundeigentümerin grundsätzlich am Baupolizeiverfahren zu beteiligen (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Stadt hat die E.________ AG bisher allerdings nicht in das Baupolizeiverfahren miteinbezogen. Damit muss das Verfahrensverhältnis zwischen der Stadt und der E.________ AG erst noch begründet werden. Die hier zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde hat ausschliesslich das Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Burgdorf zum Gegenstand. Damit wird vorliegend nicht über ein Rechtsverhältnis entschieden, das sich auf die bisher nicht beteiligte E.________ AG ausdehnen liesse. Überdies ist nicht die E.________ AG, sondern die Beschwerdeführerin Bauherrin der zwischenzeitlich eingereichten und sistierten Baugesuche.21 Auch aus den sistierten Baubewilligungsverfahren lässt sich daher keine hinreichende Betroffenheit der E.________ AG ableiten. Auf eine Beiladung im Beschwerdeverfahren vor der BVD ist daher zu verzichten. Da weder der Ausgang des Baupolizeiverfahrens noch die Art von allfälligen Anordnungen feststehen und baupolizeiliche Massnahmen auch nicht Verfahrensgegenstand sind, ist auch eine Beteiligung von Amtes wegen als Partei im Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. b) Die Beschwerdeführerin macht im Schreiben vom 13. Juli 2020 geltend, aus der Stellungnahme der Stadt Burgdorf vom 29. Juni 2020 gehe hervor, dass ihr, der Beschwerdeführerin, nicht alle Akten zugestellt worden seien, als sie bei der Stadt am 3. Dezember 2019 um Einsichtnahme in das Baupolizeidossier ersucht habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, was im Rahmen des vorliegenden Verfahrens festzustellen sei. Im Rechtsbegehren der Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei «umgehend und beförderlich fortzusetzen.» Dem Akteneinsichtsgesuch vom 3. Dezember 2019 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Stellungnahme zur Sistierung der Baubewilligungsverfahren und nicht im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens um Aktenzustellung ersuchte. Ein Bezug zwischen der vorgebrachten Unvollständigkeit der im Dezember 2019 zugestellten Unterlagen und der zu beurteilenden Verfahrensdauer des Baupolizeiverfahrens ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin leitet denn auch keine Rechtsfolgen aus der vorgebrachten Gehörsverletzung ab. Es fehlt der Beschwerdeführerin damit an einem Rechtsschutzinteresse für das gestellte Feststellungbegehren (vgl. Art. 65 VRPG). Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. 20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 14 N. 1 f.; BVR 1987 S. 139 E. 5 21 Vorakten, p. 61 und 64 7/9 BVD 120/2020/21 c) Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Edition der amtlichen Akten der Baubewilligungsverfahren Nrn. 2019-B0127 und 2019-B0129. Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, wenn von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.22 Vorliegend ergeben sich die tatsächlichen Verhältnisse mit genügender Klarheit aus den eingeholten Baupolizeiakten, so dass sich das Einholen weiterer Unterlagen erübrigt. Der Beweisantrag wird abgewiesen. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV23). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr festgesetzt auf Fr. 1'000.--. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Kosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Kosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Die Stadt hat mit der Verfügung vom 29. Mai 2020 zwar formell dafür gesorgt, dass die Beschwerde teilweise gegenstandslos geworden ist. Die mit der Sache befasste Behörde darf jedoch auch während eines hängigen Rechtsverzögerungsverfahrens weitere Verfügungen erlassen.24 Überdies hatte die Stadt Burgdorf zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Verfügung vom 29. Mai 2020 noch keine Kenntnis von der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Fortführen des Baupolizeiverfahrens kann der Stadt daher nicht als «Zutun» im Sinn von Art. 110 Abs. 2 VRPG angelastet werden.25 Demnach sind die Verfahrenskosten nach den Prozessaussichten zu verlegen. Die Beschwerde erweist dem Gesagten zufolge als unbegründet. Damit hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG, Art. 110 Abs. 2 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 22 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 und 10 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 24 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 71 25 Vgl. zu neuen Verfügungen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 110 N. 8 8/9 BVD 120/2020/21 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Vorakten gehen zurück an die Stadt Burgdorf. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, mit Beilage gemäss Ziffer 4, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9