2. Ziffer 3.1 Lemma 1 der Verfügung der Gemeinde Stocken-Höfen vom 22. April 2020 wird aufgehoben. Insofern wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).