b) Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, hat sie dementsprechend keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Auch die nicht anwaltlich vertretenen von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird, soweit sie Ziffer 3.1 Lemmata 2 - 4 der angefochtenen Verfügung betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.