Lemma 1 der Verfügung nur aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Gemeinde zurückgewiesen, um die Wiederherstellung zu präzisieren. Da die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich zu Recht erfolgte, gilt die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht als obsiegend. Sie unterliegt vollständig und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20).