Insoweit gilt die Beschwerdeführerin daher als unterliegend. Auf das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführerin (Feststellungsbegehren) kann nicht eingetreten werden. Auch insoweit unterliegt die Beschwerdeführerin. Schliesslich kommt die Beschwerdeinstanz zwar dem in Rechtsbegehren 1 gestellten Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilweise nach, allerdings wird Ziff. 3.1. Lemma 1 der Verfügung nur aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Gemeinde zurückgewiesen, um die Wiederherstellung zu präzisieren.