a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren durch das Verhalten einer beteiligten Person gegenstandslos, gilt diese als unterliegend (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich der Rechtsbegehren 3 bis 6 ist das Beschwerdeverfahren aufgrund der Einreichung eines Baugesuches durch die Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden. Insoweit gilt die Beschwerdeführerin daher als unterliegend.