Die Gemeinde hat dazu der Beschwerdeführerin letztmals befristet Möglichkeit zu geben, einen Plan der Zufahrt zu erstellen, die allenfalls erforderlichen Unterschriften der Grundeigentümer einzuholen und den Plan bei der Gemeinde einzureichen. Andernfalls hat die Gemeinde selbst die Ausarbeitung einer präzisen Ausführungsplanung in Auftrag zu geben, das rechtliche Gehör zu gewähren und erneut die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. 7. Kosten