Es ist somit unklar, wie die von der Gemeinde angeordnete Wiederherstellungsmassnahme umzusetzen ist. Sie ist zu wenig präzise formuliert und damit nicht vollstreckbar. Obwohl die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich zu Recht angeordnet hat, ist Ziffer 3.1 Lemma 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zu präzisieren. 6. Rückweisung