Ein Verweis auf die bewilligten Pläne genügt daher nicht. Es besteht Spielraum, wo die Zufahrt welche Steigung aufweisen soll, damit der Höhenunterschied überwunden werden kann. Klar ist einzig, dass die Steigung in keinem Bereich mehr als 16 Prozent betragen darf. Die Beteiligten haben im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Varianten diskutiert. Die von der Gemeinde angeordnete Wiederherstellungsverfügung mit Verweis auf die zu wenig aussagekräftigen Pläne ist für die konkrete Umsetzung resp. Vollstreckung zu wenig präzis.