c) Die Gemeinde hat in ihrer Wiederherstellungsverfügung festgehalten, die Zufahrt sei gemäss den bewilligten Plänen vom 8. Juni 2015 wiederherzustellen. Dabei hat sie offensichtlich übersehen, dass sie am 8. Dezember 2015 eine Projektänderung bewilligte. Die Bewilligung vom 8. Juni 2015 umfasste die beiden Doppelgaragen noch nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde den mit der Projektänderungsbewilligung vom 28. Dezember 2015 bewilligte Zustand meinte. Diese Frage kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben, da das Verfahren unabhängig davon zwecks Präzisierung der Wiederherstellungsmassnahme an die Gemeinde zurückgeschickt werden muss: