gilt daher als bösgläubig im baurechtlichen Sinn. Dementsprechend fallen ihre privaten Interessen, die im vorliegenden Fall in erster Linie finanzieller Art sein dürften, nicht stark ins Gewicht. Auch wenn die konkrete Umsetzung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und daher auch die konkreten finanziellen Folgen (vgl. nachfolgende Erwägung) noch nicht ganz klar sind, hat die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu Recht angeordnet.