In diesem Fall muss sie in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.16 So hat das Verwaltungsgericht beispielsweise den Abbruch eines Neubaus trotz Investitionskosten von Fr. 250'00.00 oder auch das Umdecken eines Daches mit Tonziegel statt Eternitziegel trotz den Kosten von Fr. 50'000.00 als verhältnismässig erachtet.17