Hätte eine Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt bemerken müssen, dass sie zu einer Bauausführung nicht befugt ist, so gilt sie als bösgläubig im baurechtlichen Sinn. In diesem Fall muss sie in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.16