a) Wenn ein rechtswidriger Zustand besteht, ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die Regel. Eine Bauherrschaft, die ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung baut, darf grundsätzlich nicht besser gestellt werden als diejenigen, die sich an die Vorschriften halten.13 Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.14