6/11 BVD 120/2020/20 Die bestehende Zufahrt weist ein Gefälle von bis zu 30 Prozent auf. Damit übersteigt sie die zulässigen 15 Prozent deutlich. Das Gefälle ist so gross, dass zudem fraglich ist, ob die Zufahrt weder Personen noch Sachen gefährdet (Art. 21 BauG). Gemäss summarischer Einschätzung ist die bestehende Zufahrt nicht bewilligungsfähig. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands