Die BVD stützt ihre Sachverhaltsbeurteilung daher auf andere und zusätzliche Tatsachen als die Strafverfolgungsbehörde ab. Sie ist daher bei ihrer Beurteilung nicht an den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung festgestellten Sachverhalt gebunden, sondern kann bei der Würdigung der vorhandenen Tatsachen davon abweichen.