Die Staatsanwaltschaft hat für die Beurteilung des entscheidenden Sachverhalts insbesondere den Vertreter der Beschwerdeführerin einvernommen und auf den Gesamtbauentscheid vom 8. Juni 2015 und die am 28. Dezember 2015 bewilligten Projektänderungsunterlagen abgestellt. Sie hat jedoch keine Sachverhaltsabklärungen vor Ort durchgeführt und auch die Akten des Baupolizeiverfahrens scheint sie ihrem Entscheid nicht zu Grund gelegt zu haben. Demgegenüber beabsichtigt die BVD genau diese Akten bei ihrer Beurteilung auch zu berücksichtigen. Die BVD stützt ihre Sachverhaltsbeurteilung daher auf andere und zusätzliche Tatsachen als die Strafverfolgungsbehörde ab.