Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bindung einer Verwaltungsbehörde beim Entscheid über den Entzug des Führerausweises an ein bereits ergangenes Strafurteil soll die Verwaltungsbehörde insbesondere dann vom einem Strafurteil abweichen können, wenn sie Tatsachen feststellt, die der Strafrichter bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat.8 Dies ergibt sich zudem auch bereits aus dem Grundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG).