Es gilt zwar grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit zu vermeiden, dass Beweise von unterschiedlichen Behörden abweichend gewürdigt werden,7 trotzdem muss es den Verwaltungsbehörden vorbehalten bleiben, eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bindung einer Verwaltungsbehörde beim Entscheid über den Entzug des Führerausweises an ein bereits ergangenes Strafurteil soll die Verwaltungsbehörde insbesondere dann vom einem Strafurteil abweichen können, wenn sie Tatsachen feststellt, die der Strafrichter bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat.8