b) Entsprechend dem Grundsatz der Gewaltentrennung können Verwaltungsbehörden einen Sachverhalt losgelöst von einem bereits ergangenen Strafurteil beurteilen. Es gilt zwar grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit zu vermeiden, dass Beweise von unterschiedlichen Behörden abweichend gewürdigt werden,7 trotzdem muss es den Verwaltungsbehörden vorbehalten bleiben, eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen.