Auch die Bauherrschaft hat mitgeteilt, dass sie mit der diesbezüglichen Abschreibung des Verfahrens einverstanden ist. Das Beschwerdeverfahren ist soweit es die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Splitanlage für die Luftwärmepumpe, den Bauinstallationsplatz sowie die Stützmauer betrifft, als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 39 VRPG6). Der Streitgegenstand beschränkt sich daher auf die Aufhebung der von der Gemeinde verlangten Anpassung der Zufahrt auf eine maximale Neigung von 16 Prozent. 3. Formelle Rechtswidrigkeit der bestehenden Zufahrt