Die Beschwerdeführerin hat für die Splitanlage beim Einfamilienhaus der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2, den Bauinstallationsplatz sowie für die Stützmauer innert der 30- tägigen Frist ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Die Gemeinde hat in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2020 im vorliegenden Verfahren beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in diesem Umfang abzuschreiben, sie nehme das Projektänderungsverfahren wieder auf. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie auf das Baugesuch eintritt. Auch die Bauherrschaft hat mitgeteilt, dass sie mit der diesbezüglichen Abschreibung des Verfahrens einverstanden ist.