Die Bauherrschaft hat zwei ähnliche Einfamilienhäuser erstellt. In beiden Einfamilienhäuser hat sie eine Wärmepumpe vorgesehen. Beide Wärmepumpen befinden sich nicht am ursprünglich geplanten Ort. Die Gemeinde verlangt in ihrer Verfügung vom 22. April 2020, die Splitanlage für die Wärmepumpe sei am bewilligten Standort anzubringen. Sie spezifiziert dabei nicht, für welche der eingebauten Wärmpumpen sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt. Die Gemeinde hat den neuen Standort der Splitanlage beim Einfamilienhaus auf Parzelle Stocken-Höfen 1 (Höfen) Grundbuchblatt Nr. M.________ am 22. Dezember 2016 bewilligt.