Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär.3 Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist eine Leistungsverfügung und setzt notwendigerweise voraus, dass überhaupt ein unrechtmässiger Zustand besteht. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen und kann daher mit dem Leistungsbegehren bestreiten, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht. Auf die Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand