b) Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Hauptantrag neben der Aufhebung der mit Verfügung vom 22. April 2020 angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen insbesondere die Feststellung, dass die Zufahrt gemäss den bewilligten Plänen vom 8. Juni 2015 und die Splitanlage für die Luft/Wasserwärmepumpe rechtmässig erstellt worden seien.