Für den Bauinstallationsplatz sei die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen, falls dies nicht bereits erfolgt sei. 6. Für die erstellte Stützmauer sei die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen, falls dies nicht bereits erfolgt sei. 7. Dies alles sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuordnen. Gleichzeitig mit der Beschwerde bei der BVD reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde ein Baugesuch für die Splitanlage beim Einfamilienhaus der von Amtes wegen am Verfahren beteiligten 1 und 2, den Bauinstallationsplatz sowie für die Stützmauer ein.