1. Die Wiederherstellungsverfügung vom 22. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Zufahrt gemäss den bewilligten Plänen vom 8. Juni 2015 erstellt worden sei. 3. Es sei festzustellen, dass die Splitanlage für die Luft/Wasserwärmepumpe rechtmässig erstellt worden sei. 4. Eventualiter sei für die Splitanlage der Luft/Wasserwärmepumpe die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen, falls dies nicht bereits erfolgt sei. 5. Für den Bauinstallationsplatz sei die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen, falls dies nicht bereits erfolgt sei.