11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/9 BVD 120/2020/19 1. Ziff. 4.5 der Verfügung der Gemeinde Sumiswald vom 23. April 2020 wird von Amtes wegen aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung.